Sommerzeit ist Festleszeit!

Liebe Vereine und Veranstalter, denkt an eure Anzeigepflicht gemäß Landesgaststättengesetz (LGastG)!

Zum 1. Januar 2026 gab es ja eine Änderung des LGastG (wir berichteten). Diese besagt u.a., dass zwar keine Erlaubnis für den Ausschank mehr eingeholt werden muss, aber sie besagt auch, dass ein Ausschank anzeigepflichtig ist!
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden − auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden.

Für Vereine wiederum gilt die Anzeigepflicht jedoch nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

Und nun der wichtigste Punkt bei diesem Thema: Fristen

  • Betreiber eines stehenden Gaststättengewerbes (z. B. Restaurant, Café, Bar) müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor Eröffnung zugleich mit der Gewerbeanmeldung anzeigen. 
  • Ebenso gilt für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass – etwa bei Vereinsfesten, Weihnachtsmärkten, Straßenfesten oder Dorffesten – eine Anzeigepflicht, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden muss.

Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das Formular hier findet ihr unter www.igersheim.de/formulare ganz unten.

Wir bitten um Beachtung und Erledigung bei anstehenden Veranstaltungen!

Menschen bei einem Fest